I. Geltung und Vertragsabschlüsse
1. Alle von der Valetparking Weeze (nachfolgend „Anbieter“ genannt) angebotenen
Leistungen unterliegen den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Mit
der Buchung erklärt der Kunde sein Einverständnis zu den AGB, welche er im Internet
oder auf dem Aushang im Büro einsehen kann.
1.1 Für alle Angebote und Leistungen der Valetparking Weeze auf der Homepage
www.valetparking-weeze.de gelten ausschließlich diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB); entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende
Bedingungen des Kunden erkennt Valetparking Weeze nicht an, es sei denn,
Valetparking Weeze hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB
gelten auch dann, wenn Valetparking Weeze in Kenntnis entgegenstehender oder von
diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Leistungen vorbehaltlos
ausführt.
II. Angebote und Vertragsabschluss
2.1 Die Angebote der Valetparking Weeze sind freibleibend. Verträge kommen erst
zustande, wenn Valetparking Weeze die Buchung des Kunden zum Vertragsabschluss
(Buchungsanfrage) schriftlich bestätigt oder durch Gegenzeichnung des schriftlichen
Vertrages in Gegenwart des Kunden. Ein Telefax oder eine Email genügen der
Schriftform.
2.2 Voraussetzung für einen wirksamen Vertragsabschluss zwischen Valetparking Weeze
und dem Kunden ist, dass der Kunde diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
akzeptiert.
2.3 Mitarbeiter und sonstige Beauftragte der Valetparking Weeze sind, soweit sie keine
gesetzliche Vertretungsmacht z.B. aufgrund Vertretungsberechtigter Organstellung oder
als Prokuristen haben – nicht berechtigt oder bevollmächtigt, mündliche Vereinbarungen
außerhalb des schriftlich niedergelegten Vertragsinhalts zu treffen.
2.4 Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn
Valetparking Weeze ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn
Valetparking Weeze auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des
Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein
Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
III. Mietvertrag
Der Kunde erkennt ausdrücklich an, dass es sich um ein Mietvertrag handelt und nicht
um ein Verwahrungsvertrag.
3.1 Vertragspartner sind Valetparking Weeze (Axel Tilch, Alte Heerstraße. 70, 47652
Weeze) und der Kunde. Ein Vertrag zu den in den vorliegenden AGB genannten
Bedingungen kommt dadurch zustande, dass der Kunde im Reservierungsvorgang der
Website nach Eingabe seiner Daten auf den Button „Reservierung absenden“ klickt und
Valetparking Weeze dem Kunden anschließend eine Reservierungsbestätigung an die im
Reservierungsvorgang angegebene E-Mail-Adresse sendet. Der verbindliche
Vertragsschluss erfolgt zum Zeitpunkt des Zugangs der Reservierungsbestätigung im E-
Mail-Postfach des Kunden.
3.2 Valetparking Weeze speichert die Vertragsdaten im eigenen Buchungssystem. Der
Kunde kann die Vertragsdaten dadurch speichern, dass er die Reservierungsbestätigung
und die ihm mit derselben E-Mail nochmals zugesandten AGB auf seinem Rechner
abspeichert oder diese ausdruckt.
3.3 Valetparking Weeze bietet den Valet Service am Flughafen Niederrhein an. Der
Kunde überlässt Valetparking Weeze sein Fahrzeug am Flughafen Niederrhein und
erhält sein Fahrzeug bei der Rückreise am selben Ort zurück. Das Fahrzeug wird
während der Abwesenheit des Kunden auf dem von Valetparking Weeze bereitgestellten
Parkplätzen für die Dauer der vom Kunden gebuchten Mietzeit abgestellt. Die vom
Kunden übermittelte Uhrzeit für die Fahrzeugübergabe bei Hinreise ist verbindlich und
verpflichtend . Abweichungen von bis zu 30 Minuten sind akzeptabel. Andere Zeiten , die
Valetparking Weeze nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, mindestens 24 Stunden vorher,
müssen nicht akzeptiert werden und der Vertrag kann auf Kosten des Kunden storniert
werden. Der Kunde ist verpflichtet alle Änderungen bzw. Zeiten etc. umgehend
Valetparking Weeze mitzuteilen, da sonst Valetparking Weeze die Annahme des
Fahrzeuges verweigern kann. Die Mitarbeiter sind berechtigt ohne Angaben von Gründen
bei Bedrohung, Beleidigung etc. die Annahme zu verweigern und den Vertrag zu
stornieren.
3.4 Mit der Annahme einer Stellplatz-Buchungsanfrage durch Valetparking Weeze kommt
zwischen dem Kunden und Valetparking Weeze ein Mietverhältnis zustande. Weder
Bewachung noch Verwahrung sind Gegenstand dieses Vertrages. Valetparking Weeze
übernimmt keine Obhut oder besondere Fürsorgepflichten für die von dem Kunden
eingebrachten Sachen.
3.5 Valetparking Weeze ist verpflichtet, dem Kunden für die vereinbarte Dauer den bzw.
die gebuchten Stellplätze zur Verfügung zu stellen. Es besteht kein Anspruch des Kunden
auf einen bestimmten Stellplatz. Valetparking Weeze ist es gestattet, dass Fahrzeug
kurzfristig auf nahe gelegene öffentliche Parkplätze zu überführen und zu parken.
3.6 Valetparking Weeze steht wegen ihrer Forderungen aus dem Mietvertrag ein
Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Fahrzeug
des Kunden zu. Entfernt der Kunde das Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit nicht, so tritt
keine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit ein
(Ausschluss der Fiktion des § 545 BGB). Valetparking Weeze kann in diesem Fall für
die Dauer bis zur Entfernung des Fahrzeugs eine Entschädigung in Höhe des Entgeltes
verlangen, das für eine entsprechende Mietdauer unter Zugrundelegung des für die
Mietzeit vereinbarten Entgelts verlangt werden könnte; die weiteren Ansprüche von
Valetparking Weeze bleiben hiervon unberührt. Insbesondere ist Valetparking Weeze
berechtigt, das Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit von dem Betriebsgelände von
Valetparking Weeze auf Kosten des Kunden zu entfernen oder entfernen zu lassen.
IV. Verhalten auf dem Betriebsgelände
4.1 Auf dem Betriebsgelände dürfen PKW nur von Mitarbeitern der Valetparking Weeze
bewegt werden, es sei denn das Personal erlaubt das befahren des Parkplatzes aus
speziellen Gründen.
4.2 Auf dem Betriebsgelände des Valetparking Weeze gelten die Vorschriften der
deutschen Straßenverkehrsordnung (StVO) entsprechend. Auf dem gesamten
Betriebsgelände darf nur im Schritttempo gefahren werden. Der Kunde hat die
Verkehrszeichen zu beachten sowie den Anweisungen des Valetparking Weeze, der
Mitarbeiter des Valetparking Weeze und deren Erfüllungsgehilfen und Beauftragten
jederzeit Folge zu leisten. Jeder Kunde sowie die ihn begleitenden Personen haben sich
so zu verhalten, dass Gefährdungen und Schädigungen Dritter vermieden werden.
Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der markierten Stellflächen abgestellt werden. Dabei hat
der Kunde darauf zu achten, dass andere Fahrzeuge insbesondere im Hinblick auf das
ungehinderte Ein- und Ausparken auf den benachbarten Stellplätzen nicht behindert
werden. Soweit dem Kunden der Valetparking Weeze ein bestimmter Einstellplatz
zugewiesen wird, ist der Kunde verpflichtet, sein Fahrzeug ausschließlich auf dem
zugewiesenen Stellplatz abzustellen.
4.3 Es ist dem Kunden untersagt, auf dem Betriebsgelände des Valetparking Weeze
ohne ausdrückliche Zustimmung des Valetparking Weeze, Reparaturen an Fahrzeugen
vorzunehmen, Fahrzeuge zu waschen oder zu reinigen, Kühlwasser, Kraftstoffe oder Öle
abzulassen, Müll zu entsorgen, Sachen jeglicher Art (insbesondere Betriebsstoffe,
feuergefährliche Gegenstände, leere Betriebsstoffbehälter, Reifen, Fahrrädern usw.) zu
lagern, Motoren auszuprobieren oder laufen zu lassen sowie Fahrzeuge mit undichtem
Tank oder Motor abzustellen. Verunreinigungen, die durch den Kunden oder seine
Begleiter verursacht werden, sind unverzüglich und ordnungsgemäß von dem Kunden zu
beseitigen. Unterlässt er dies, ist Valetparking Weeze berechtigt, die Verunreinigungen
auf Kosten des Kunden zu beseitigen. Bei Verunreinigungen des Bodens oder des
Grundwassers hat die Beseitigung durch ein autorisiertes Fachunternehmen auf Kosten
des Kunden zu erfolgen; in diesen Fällen hat der Kunde kein Recht zur Selbstvornahme.
4.4 Der Aufenthalt auf dem Betriebsgelände des Valetparking Weeze zu anderen
Zwecken als der Fahrzeugeinstellung und Abholung, des Be- und Entladens ist nicht
gestattet. Valetparking Weeze ist berechtigt, das Abstellen des Fahrzeugs auf dem
Betriebsgelände von Valetparking Weeze im Falle drohender Gefahr zu verweigern, und
Fahrzeuge im Falle dringender Gefahr von dem Betriebsgelände zu entfernen.
4.5 Der Kunde versichert, dass der Fahrer des Fahrzeugs im Besitz der erforderlichen
Fahrerlaubnis ist und das Fahrzeug den gesetzlich vorgeschriebenen
Versicherungsschutz bis zum Verlassen des Betriebsgeländes des Valetparking Weeze
besitzt. Auf Verlangen des Valetparking Weeze, deren Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen
sind Fahrerlaubnis und Fahrzeugschein vorzulegen. Besteht der begründete Verdacht
unzureichenden Versicherungsschutzes, ist Valetparking Weeze berechtigt, die Vorlage
eines geeigneten Nachweises über den Versicherungsschutz zu verlangen. Werden die
vorbezeichneten Dokumente insgesamt oder teilweise nicht vorgelegt, ist Valetparking
Weeze berechtigt, die Vertragserfüllung abzulehnen; in diesen Fällen hat der Kunden
keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung.
4.6Das Rauchen auf dem Betriebsgelände von Valetparking Weeze ist untersagt.
4.7 Taschen, Papiere, Wertgegenstände und sonstige Gegenstände welche zu einem
Einbruch in das Fahrzeug verleiten könnten, sind während der Parkzeit im Kofferraum
aufzubewahren.
V. Valet-Service
5.1 Zusammen mit der Anmietung eines Stellplatzes des Valetparking Weeze stellt
Valetparking Weeze für den Kunden den Valet-Service zur Verfügung.
5.2 Der Kunde fährt zum vereinbarten und in der Buchungsbestätigung genannten
Treffpunkt (Kurzparkzone des Flughafen Niederrhein oder in die Alte Heerstraße
70,47652 Weeze) und benachrichtigt Valetparking Weeze 10min. vorher über sein
Erscheinen. Ein Mitarbeiter des Valetparking Weeze nimmt das Fahrzeug des Kunden
am benannten Treffpunkt in Empfang und erledigt alle Formalitäten mit dem Kunden (z.B.
Fotografieren des Fahrzeugs, Kontrolle ob Fahrzeugschäden vorhanden). Der Kunde
muss dem Mitarbeiter nach Empfang der Durchschrift des Fahrzeugkontrollscheines den
Fahrzeugschlüssel aushändigen. Der Mitarbeiter des Valetparking Weeze hat zeitnah das
Fahrzeug des Kunden auf den reservierten Parkplatz abzustellen.
5.3 Die Abflug- & Landezeiten und die Ankunftszeit am Flughafen Niederrhein sind von
dem Kunden in der Reservierungsanfrage anzugeben. Valetparking Weeze haftet nach
Maßgabe der Regelungen in nachfolgender Ziffer VIII. nur, wenn die Angaben des
Kunden korrekt sind, der Mitarbeiter des Valetparking Weeze mindestens 20 Minuten vor
der von der jeweiligen Fluggesellschaft angegebenen Beginn der Check-In- Zeit am
Flughafen Niederrhein eintrifft und aufgrund eines Verschuldens des Valetparking Weeze
der Kunde seinen Flug verpasst. Eine Haftung für Verzögerungen aufgrund höherer
Gewalt oder für Verkehrsbedingte, nicht von Valetparking Weeze verschuldete
Verzögerungen ist ausgeschlossen.
5.4 Der Rücktransport des Fahrzeuges erfolgt in der Regel zeitnah. Der Kunde hat
Valetparking Weeze nach seiner Landung und vor Abholung des Gepäcks telefonisch zu
benachrichtigen und am Terminal auf das Eintreffen seines Fahrzeuges zu warten.
Valetparking Weeze wird daraufhin umgehend einen Mitarbeiter mit dem Kundenfahrzeug
zum Flughafen Terminal Niederrhein schicken.
5.5 Bei alkoholisierten oder randalierenden Personen ist Valetparking Weeze berechtigt,
unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Kunden wegen Nicht- oder
Schlechterfüllung ein zustandekommen des Vertrages zu verweigern.
5.6 Um eine reibungslose und zeitnahe Annahme und Rückgabe des Kundenfahrzeuges
am Flughafen Terminal zu ermöglichen, ist Valetparking Weeze verpflichtet alle Mittel, die
ihm zur Verfügung stehen zu nutzen, dazu gehören z.B., dass der Mitarbeiter des
Valetparking Weeze nach der Annahme des Kundenfahrzeuges am Flughafen Terminal
für eine geraume Zeit das Fahrzeug auf einem öffentlichen Parkplatz in der Nähe des
Flughafens abstellt, bis die Möglichkeit besteht, das Fahrzeug zum Betriebsgelände des
Valetparking Weeze zu befördern, um weiteren Kunden den bestmöglichen Service zu
gewährleisten, damit auch diese nicht warten müssen. Das Gleiche gilt für die Rückreise,
um die pünktliche Übergabe zu ermöglichen, kann das Kundenfahrzeug kurzfristig vor der
Rückgabe entweder auf einem Sammelplatz oder auf einem öffentlichen Stellplatz
vorbereitet werden.
VI. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1 Für die Preisberechnung gelten die aktuellen Preislisten zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses, die im Internet oder im Büro eingesehen werden können.
Zeitangaben für Parkleistungen werden nach angefangenen Kalendertagen ab dem
Zeitpunkt der Einfahrt in den Parkbereich berechnet. Die Reservierungsbestätigung
beinhaltet das endgültige Entgelt für die zugesagte Leistung, es sei denn, der Kunde
überzieht die Buchungszeit oder wünscht zusätzliche kostenpflichtige Leistungen, die
zum Zeitpunkt der Bestätigung nicht bekannt waren. Das Entgelt für den gebuchten
Stellplatz und sonstige Leistungen wird spätestens bei Ankunft auf dem Parkplatz in bar
bezahlt. Die Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer mit ein.
6.2 Für die von Valetparking Weeze angebotenen Parkleistungen gelten die
angegebenen Tagespreise pro angebrochenen Kalendertag, auch wenn der Kunde an
den jeweiligen Kalendertagen die von Valetparking Weeze angebotenen Parkleistungen
nur zeitweise nutzt.
6.3 Sofern der Kunde die vereinbarten Leistungen von Valetparking Weeze nicht
annimmt, bleibt er vorbehaltlich entgegenstehender gesetzlicher Regelungen zur
Entrichtung des vereinbarten Entgelts an Valetparking Weeze verpflichtet.
6.4 Gegen die Ansprüche von Valetparking Weeze kann der Kunde nicht mit
Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten,
rechtskräftig festgestellt oder von Valetparking Weeze anerkannt.
6.5 Sollte der Flieger gecancelt worden sein oder erhebliche Verspätung bei der Landung
haben und der Kunde gibt dem Valetparking Weeze nicht rechtzeitig Bescheid,kann
Valetparking Weeze für die entstandenen Kosten eine Service Gebühr in Höhe von 25€
berechnen.
6.6 Valetparking Weeze kann die Herausgabe des eingestellten Fahrzeuges bis zur
vollständigen Bezahlung des Rechnungspreises verweigern.
VII. Rücktritt
7.1 Dem Kunden wird ein Rücktrittsrecht unter den nachfolgenden Bedingungen
eingeräumt.
7.2 Zusätzlich kann der Kunde bis zum Beginn der vereinbarten Mietzeit schriftlich, per
Telefax oder per E-Mail von dem Vertrag zurücktreten. Erfolgt der Rücktritt bis zu 24
Stunden vor dem vereinbarten Mietbeginn, ist der Rücktritt für den Kunden kostenfrei.
Erfolgt der Rücktritt später, hat der Kunde eine Rücktrittpauschale in Höhe von 50 % des
vereinbarten Entgelts zu leisten. Dem Kunden bleibt es nachgelassen nachzuweisen,
dass ein geringerer Schaden bei der Firma Valetparking Weeze entstanden ist. Falls der
Kunde gar nicht zur Fahrzeugübergabe erscheint erfolgt eine Pauschale von 100% des
zu leistenden Entgelts.
7.3 Gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte der Parteien bleiben von den
vorstehenden Regelungen unberührt.
7.4 Widerrufsrecht für Verbraucher
Widerrufsrecht:
Handeln Sie bei Vertragsschluss als Verbraucher, können Sie Ihre Vertragserklärung
innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail)
widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, nicht jedoch vor
Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art.
246 § 2 in Verbindung mit Art. 246 § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten
gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 3 EGBGB. Zur
Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Der Widerruf ist zu richten an:
Valet-Parking Weeze, Axel Tilch
Alte Heerstr. 70
47652 Weeze
E-Mail: info@valetparking-weeze.de
Folgen des Widerrufs
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen
zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können
Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) ganz oder
teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurück gewähren beziehungsweise
herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass
Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf
gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen
innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer
Widerrufsbelehrung, für uns mit deren Empfang.
Besonderer Hinweis
Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren
ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt
haben.
Ende der Widerrufsbelehrung
VIII. Haftung / Haftungsausschluss
8.1 Die Schadensersatzhaftung von Valetparking Weeze, seiner gesetzlichen Vertreter
und seiner Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen, sofern nicht nachfolgend abweichend
geregelt. Der Haftungsausschluss gilt nicht für vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursachte Schäden sowie für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden an
Leben, Körper oder Gesundheit. Ferner gilt der Haftungsausschluss nicht bei
vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung von Vertragspflichten, die so wesentlich sind,
dass ihre Erfüllung die Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten); bei leicht
fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung allerdings der Höhe nach auf
den typischerweise vorhersehbaren (vertragstypischen) Schaden begrenzt. Im Falle eines
KFZ-Diebstahls, Brand-, Hagel- Sturm- oder Unwetterschadens, Vandalismus und KFZ-
Einbruchdiebstahl haftet die Kaskoversicherung des jeweilig betroffenen Fahrzeuges.
Eine Haftung der Firma Valetparking Weeze für KFZ-Diebstahls-, Brand-, Hagel- Sturm-
oder Unwetterschäden, Vandalismus und KFZ-Einbruchdiebstahl bei einem gebuchten
Parkplatz auf einer Freifläche wird ausgeschlossen. Ebenso werden bei Buchung einer
Freifläche Schäden durch Tiere, durch den Wind umher gewehte Gegenstände oder
Verunreinigungen durch Bäume, Pflanzen, Tiere, Staub etc. ausdrücklich
ausgeschlossen. Infolge technischer Defekte durch das vom Kunden oder von ihm
beauftragte Dritte auf das Betriebsgelände der Firma Valetparking Weeze verbrachte
Fahrzeug verursacht werden, haftet der Kunde unabhängig von einem Verschulden für
alle Schäden.
8.2 Die Firma Valetparking Weeze haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern
der schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. In diesem Fall ist die Haftung von
Firma Valetparking Weeze auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
8.3 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz, verschuldensunabhängige gesetzliche Haftungstatbestände
sowie Ansprüche des Kunden, die bereits vor Vertragsschluss entstanden sind.
8.4 Ist der Kunde Unternehmer, ist die Haftung von Valetparking Weeze grober
Fahrlässigkeit auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
8.5 Bei nicht Anspringen aufgrund eines technischen Defekts seines Fahrzeugs, ist der
Kunde dafür zuständig, entsprechende Maßnahmen zu treffen. Sollte das Fahrzeug bei
der Rückgabe nicht anspringen, haftet Valetparking Weeze nicht für anfällige Rückfahrt-
oder Übernachtungskosten wie (Taxi, Mietwagen, Hotel etc.). Valetparking Weeze haftet
nicht für Schäden, die aufgrund von Gefälligkeitshandlungen (Starthilfe, Einparkhilfe)
seiner Mitarbeiter und/oder Erfüllungsgehilfen entstehen. Für technische oder
mechanische Defekte (z.B. Reifen, Kupplung, Getriebe usw.) eines Fahrzeuges nach
Wagenabgabe oder vor Wagenrückgabe wird keine Haftung übernommen. Eine anfällige
Reparatur liegt in der Verantwortung des Kunden. Jedes Fahrzeug muss einen
Ersatzreifen vorweisen, sollte dies nicht vorhanden sein und ein Reifenwechsel kann bei
einem Schaden nicht gewechselt werden, dann haftet Valetparking Weeze nicht für die
Rücktransportkosten (Taxi, Zug, Mietwagen etc.)und auch nicht für das Abschleppen des
Fahrzeuges.
8.6 Der Kunde verpflichtet sich, sein Fahrzeug zu prüfen und einen Schaden an seinem
Fahrzeug unverzüglich, offensichtliche Schäden jedenfalls bei Rückgabe seines
Fahrzeuges anzuzeigen. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch andere
Personen zu verantworten sind.
8.7 Der Kunde tritt bereits jetzt eigene Ersatzansprüche gegen Dritte oder
Versicherungen aus einem von ihm zu vertretenden oder aufgrund eines technischen
Defekts des Fahrzeugs eingetretenen Schadensfalls im Voraus an Valetparking Weeze
ab, soweit Valetparking Weeze ein Schaden entstanden ist.
8.8 Der Kunde haftet unabhängig von einem Verschulden für alle Schäden, die infolge
technischer Defekte durch das von ihm oder von ihm beauftragte Dritte auf dem
Betriebsgelände sowie auf öffentlichen Wegen/ Straßen.
8.9 Der Anbieter übernimmt keine Haftung für Schäden, die auf dem Firmengelände oder
im Verlauf des durchgeführten Shuttle-Services an Gepäckstücken des Kunden auftreten.
8.10 Der Anbieter haftet nicht für Wertgegenstände, die der Kunde im Fahrzeug bewusst
oder unbewusst zurücklässt. Es ist in der Verantwortung des Kunden, das Fahrzeug ohne
Wertgegenstände zu hinterlassen. Für entwendete wertvolle Güter, die im Auto gelassen
wurden, haftet der Kunde.Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die
Haftung von dem Anbieter ausgeschlossen.
8.11 Ferner ausgeschlossen ist eine Haftung für den Verlust von am PKW angebrachten
Anbauteilen, wie Radkappen, Spoilern, Antennen sofern Valetparking Weeze dies nicht
nach Maßgabe dieser AGB zu vertreten hat. Valetparking Weeze haftet zu keiner Zeit für
das pünktliche Erreichen des gebuchten Fluges seiner Kunden. Der Kunde ist selbst
dafür verantwortlich, rechtzeitig am Flughafen zu sein bzw. rechtzeitig einzuchecken,
wenn er z.B. den Fahrer nicht telefonisch erreichen kann. Aus einem nicht rechtzeitigen
Einchecken können keine Schadenersatzforderungen geltend gemacht werden. Der
Kunde ist für Schäden an seinem Fahrzeug grundsätzlich darlegungs- und
beweispflichtig. Sollte der Beweis, dass das Fahrzeug beschädigt zurückgegeben wurde,
unbestritten, rechtskräftig oder von Valetparking Weeze festgestellt oder anerkannt
werden wird vermutet, dass die Beschädigung während der Standzeit bei Valetparking
Weeze eingetreten ist. Dann hat in der Regel Valetparking Weeze die Schäden zu
verantworten und zu ersetzen. Die Beweislast liegt generell beim Kunden, als dass der
Kunde beweisen muss, dass der Schaden durch uns oder unsere Mitarbeiter verursacht
wurde, wenn aufgrund des Schadenbilds und -ortes angenommen werden kann, dass der
Schaden bei Fahrzeugübergabe für den Mitarbeiter nicht zu sehen war. Für das
Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und Valetparking Weeze gilt deutsches Recht.
Für Verbraucher gilt dies nur insoweit, als ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender
Vorschriften des Rechts des Staats ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.
8.12 Die Aufrechnung gegen Forderungen von Valetparking Weeze durch den Kunden ist
nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.
8.13 Mitarbeiter und sonstige Beauftragte der Valetparking Weeze erstellen bei
„Annahme“ eines Kundenfahrzeug ein Übergabeprotokoll, dieses Übergabeprotokoll
bietet relevante Daten wie: z.B.: Kilometerstand, Tankfüllmenge usw., ist aber nicht
verbindlich sondern nur ein Hilfsmittel. Etwaige offensichtliche Schäden werden markiert,
können aber durch Tageszeit oder Witterungsverhältnisse usw. beeinflusst sein. Das
Übergabeprotokoll zeigt nur den objektiven, im Moment der „Annahme“ festgestellten,
Gesamteindruck des Fahrzeuges und ist somit nicht allein Gewährleistungsrelevant.
IX. Datenschutz
Die Valetparking Weeze bereitgestellten Daten werden gemäß Bundesdatenschutzgesetz
geschützt. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten von
Valetparking Weeze im Rahmen der Vertragsbeziehung elektronisch verarbeitet und
gespeichert werden. Die Daten werden nicht an unbefugte Dritte weitergegeben, sofern
hierzu keine gesetzlich oder behördlich angeordnete Verpflichtung besteht. Soweit dies
zur Abwicklung von geschlossenen Verträgen erforderlich ist, dürfen die bei der
Registrierung erhobenen Teilnehmerdaten, wie zum Beispiel Name, Adresse,
Telefonnummer und Flugdaten, an die jeweiligen Leistungsträger und Dritte weitergeleitet
werden.
X. Schlussbestimmung, Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
10.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
10.2 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Valetparking Weeze, es sei denn, dass
ausdrücklich ein anderer Erfüllungsort vereinbart wurde.
10.3 Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland
keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten
aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Anbieter und dem Kunden nach Wahl des
Anbieters Geldern oder der Sitz des Kunden. Für Klagen gegen den Anbieter ist in diesen
Fällen jedoch Geldern ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche
Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung
unberührt.
10.4 Die Beziehungen zwischen dem Anbieter und dem Kunden unterliegen
ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
10.5 Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken
enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen
Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen
Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
(4)
Valetparking Weeze
Axel Tilch
Alte Heerstr. 70
47652 Weeze
Stand: Oktober 2016